Reisebedingungen kirchlicher Stiftungen, insbesondere von Pfarreien und pfarrlichen Gruppen, im Bereich der Erzdiözese München und Freising

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird, ohne dass damit eine Wertung vorgenommen wird, auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten – mit Ausnahme solcher für Klerikergleichwohl für beiderlei Geschlecht.

1. Leistungen

Inhalt und Umfang der vom Veranstalter geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung.

Unternehmungen, die im Rahmen der Programmbeschreibung ausdrücklich selbst- ständig für die Teilnehmer

ermöglicht werden und nicht im Reisepreis enthalten sind, können auf eigenes Risiko, eigene Kosten,

eigenverantwortlich und ohne Aufsicht der entsprechenden Aufsichtspersonen des Veranstalters durchgeführt werden.

2. Leistungsänderung

a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von der Programmbeschreibung, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter ist berechtigt, Veranstaltungen abzusagen, sofern wesentliche Programminhalte nicht gewährleistet werden können. Die Teilnehmer werden unverzüglich informiert, bereits geleistete Zahlungen werden er- stattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Vor Beginn der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

b) Anpassungen des Reisepreises bleiben für den Fall vorbehalten, dass sich die Beförderungskosten und/oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie beispielsweise (Flug-)Hafengebühren, ändern und zwischen Vertragsschluss (Zugang der Reisebestätigung beim Teilnehmer) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Die Anpassung des Reisepreises wird insoweit erfolgen, als sich die Änderung der Beförderungskosten und/oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Sie muss unverzüglich, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Anpassungen nach diesem Zeitpunkt sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Teilnehmer innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Preisanpassung kostenlos zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

3. Rücktritt durch den Teilnehmer

Ein Rücktritt vor Beginn der Veranstaltung ist jederzeit möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Teilnehmer zurück oder nimmt er nicht an der Veranstaltung teil, so steht dem Veranstalter eine Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen zu. Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen durch anderweitige Verwendung der Leistung zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Teilnahmegebühr pro Person und beträgt bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn vom 30. bis zum 22. Tag vor Veranstaltungsbeginn vom 21. bis zum 16. Tag vor Veranstaltungsbeginn vom 15. bis zum 09. Tag vor Veranstaltungsbeginn vom 08. bis zum 02. Tag vor Veranstaltungsbeginn sowie

15% der Teilnahmegebühr,
25% der Teilnahmegebühr,
35% der Teilnahmegebühr,
50% der Teilnahmegebühr,
65% der Teilnahmegebühr
ab 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn und bei Nichtteilnahme 80% der Teilnahmegebühr.

Der Teilnehmer kann nachweisen, dass durch den Rücktritt oder den Nichtantritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die verlangte Pauschale. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dringend empfohlen.

Der Teilnehmer kann eine Ersatzperson benennen, die der Veranstalter nach freiem Ermessen ablehnen oder dessen Teinahme er von der Bezahlung der Teilnahmegebühr sowie etwa entstandener Mehrkosten abhängig machen kann.

Das gesetzliche Recht zur Benennung einer Ersatzperson nach § 651b BGB bleibt unberührt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Teilnahmeerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für die Teilnahmegebühr und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

4. Ausschluss

Der Teilnehmer ist entsprechend der jeweiligen Programmbeschreibung und der inhaltlich-thematischen Zielsetzung der Angebote zur Mithilfe und Mitgestaltung verpflichtet. Dies gilt auch für Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen. Die Anweisungen und Verbote der Veranstaltungsleiter bzw. der Aufsichts- und Begleitpersonen sind zwingend zu beachten. Der Teilnehmer kann von der Veranstaltung ausgeschlossen und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Personensorgeberechtigten auf eigene Kosten zurückbefördert werden, wenn er ungeachtet einer Abmahnung der Aufsichtspersonen des Veranstalters den Reiseverlauf nachhaltig stört oder sich dergestalt verhält, dass ein sofortiger Abbruch des Aufenthaltes gerechtfertigt ist; dies insbesondere, wenn der Teilnehmer sich wiederholt oder in schwerwiegender Weise den Anweisungen und Verboten der Veranstaltungsleiter bzw. der Aufsichts- und Begleitpersonen widersetzt oder gegen geltendes Recht verstößt (Drogen-, insbesondere auch Tabak-, und Alkoholkonsum, Diebstahl u.a.). Schließt der Veranstalter danach einen Teilnehmer aus, so behält er den Anspruch auf die Teilnahmegebühr; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Insoweit obliegt dem Teilnehmer die Beweislast.

5. Außergewöhnlicher Umstände

Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt im Sinne des §651j BGB erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

6. Gewährleistung

a) Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

b) Für die Dauer einer nichtvertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung der Teilnahmegebühr verlangen. Diese ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Abschlusses des Vertrages der Wert der Veranstaltung in mangelfreiem Zustand zu dem tatsächlichen Wert gestanden

haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Teilnehmer unterlässt, den Mangel unverzüglich bei dem jeweils verantwortlichen Leiter der Veranstaltung anzuzeigen (vgl. d).

c) Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Teilnahme ander Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfebedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags aus einem wichtigen Grund, den der Veranstalter zu vertreten hat, gerechtfertigt ist. Der Teilnehmer schuldet dem Veranstalter den auf die nicht in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil der Teilnahmegebühr.

d) Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und gering zu halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung vor Ort unverzüglich den Betreuungspersonen des Veranstalters zur Kenntnis zu geben und Abhilfe zu verlangen.

e) Etwaige Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorhergesehener Beendigung der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Veranstalter, Pfarrei Frieden Christi, Olympiadorf München geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn erohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Ansprüche des Teilnehmers verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem nach Vertrag nach enden sollte. Der Ausschluss von Ansprüchen und die Verjährungsfristen gelten für Ansprüche jeglicher Art auch aus unerlaubter Handlung.

7. Haftung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die dreifachen Teilnahmegebühr beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Programmbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

8. Versicherungen

Der Veranstalter unterhält eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung, deren Umfang beim Veranstalter eingesehen werden kann. Für weitere Versicherungen sind die Teilnehmer selbst verantwortlich, insbesondere zur Deckung von Rückführungskosten im Falle der Krankheit sowie für den Fall des Rücktritts von der Veranstaltung.

9. Mitteilungspflichten

Der Veranstalter ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über Krankheiten oder Gebrechen bzw. sonstige erhebliche Umstände mit Auswirkungen auf die Veranstaltungsteilnahme zu informieren. Eine Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko.

10. Einverständniserklärung betreffend minderjährige Teilnehmer

Die Personensorgeberechtigten erklären sich mit der Anmeldung bei Krankheit oder Unfällen mit ärztlicher Behandlung ihrer minderjährigen Kinder einverstanden, sofern die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet werden und die vorherige Zustimmung der Personensorgeberechtigten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Falle von übertragbaren Krankheiten gemäß dem Infektionsschutzgesetz ist eine Teilnahme nicht erlaubt. Tretenderartige Krankheiten während einer Veranstaltung auf, müssen die Teilnehmer auf eigene Kosten zurückgeschickt werden, falls nicht eine andere Unterbringung ärztlich angeordnet wird.

11. Nutzungsrechte

a) Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung erhobenen persönlichen Daten dürfen für Zwecke der Veranstaltungsverwaltung gespeichert und genutzt werden.

b) Fotos und Videoaufnahmen, die während der Veranstaltung entstehen, dürfen vom Veranstalter zeitlich unbefristet und unentgeltlich zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. Dies gilt für jede Form der Verwendung, insbesondere auch in Print- und Online-Medien.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden unter Berücksichtigung von Treu und Glauben durch rechtswirksame Bestimmungen ersetzt, die dem Ziel und Zweck der rechtsunwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Stand der Teilnahmebedingungen: 11.01.2016